Wer ist ein Hersteller oder Erstinverkehrbringer?
Es ist nicht, wie man annehmen möchte, der Produzent oder Lieferant (Großhändler) einer Verpackung vom VerpackG betroffen, sondern derjenige, der die Verpackungen mit Ware befüllt, also die Verkaufseinheit herstellt. Lesen Sie hier warum.
Als Hersteller („Erstinverkehrbringer“) im Sinne des VerpackG gilt ab dem 01.01.2019 derjenige, der systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
Mit „Verpackungen“ meint man hier nicht den eigentlichen Packstoff, sondern es geht im Wesentlichen um Verkaufsverpackungen, die „typischerweise dem Endverbraucher als Verkaufseinheit aus Ware und Verpackung angeboten werden“ (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG).
Hierzu gehören auch Umverpackungen, Serviceverpackungen und die Versandverpackungen des Onlinehandels inkl. Füllmaterial und Etiketten.
„Systembeteiligungspflichtige Verkaufsverpackungen“ sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen (§ 3 Abs. 8 VerpackG).